Was ist zu tun?

Wer Werbung treibt, vor allem wer pointiert Werbung treibt, der macht früher oder später Bekanntschaft mit der Abmahnung. Was genau es damit auf sich hat, erklärt Jochim C. Schiller, Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht:

Die Abmahnung hat den Zweck, den Streit um einen Wettbewerbsverstoß ohne Gerichtsprozess zu beenden. Als Wettbewerbsverstoß bezeichnet man die Übertretung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Wann genau Wettbewerb unlauter ist, definiert das Gesetz freilich nicht. Das Gesetz verwendet unscharfe Begriffe wie “irreführende Werbung” oder “Herabsetzung” von Mitbewerbern. Die Rechtsprechung hat über die Jahrzehnte einen umfangreichen Katalog von Wettbewerbsverstößen heraus gearbeitet. Wer einmal einen solchen Wettbewerbsverstoß begeht (man nennt ihn den Störer), der begründet damit eine Wiederholungsgefahr. Solange diese Wiederholungsgefahr besteht, kann jeder Mitbewerber den Störer auf Unterlassung verklagen, ebenso auch jede Organisation, deren Zweck die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist. Die Abmahnung soll es dem Störer ermöglichen, die Wiederholungsgefahr ohne Prozess auszuräumen.

Das erreicht man mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist Bestandteil jeder Abmahnung. Strafbewehrt heißt: der Störer verspricht dem Abmahnenden nicht nur, den Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen (das wäre nur eine einfache Unterlassungserklärung), er verspricht dem Abmahnenden auch eine Geldzahlung für den Fall, dass er den Wettbewerbsverstoß doch wiederholt (sog. Vertragsstrafe). Das bloße Versprechen, es nicht wieder zu tun, reicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und ein Gerichtsprozess überflüssig. Wer hingegen die Abmahnung ignoriert, der “treibt” die Gegenseite in einen Prozess.

Weil die Prozessvermeidung auch im Interesse des Störers liegt, hat er die Abmahnkosten zu tragen. Die Kosten einer Abmahnung richten sich danach, von wem sie stammt und worum es geht. Stammt die Abmahnung von einem Anwalt, so richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert (oft auch “Streitwert” genannt). Über die richtige Bestimmung des Gegenstandswerts in Wettbewerbssachen gibt es buchstäblich ganze Bibliotheken. Üblich sind Beträge zwischen 5.000 und 50.000 Euro. So kommt man auf Abmahnkosten zwischen 500 und 1.500 Euro. Zu beachten ist, daß der Abmahnende in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hat. Stammt die Abmahnung von einem Verband, der sich den Wettbewerbsschutz zur Aufgabe gemacht hat, so akzeptiert die Rechtsprechung nur Beträge bis etwa 150 Euro. Durch die Beauftragung eines Anwalts würde ein solcher Verband eingestehen, daß er zur Erfüllung seiner selbst gewählten Aufgabe außerstande ist.

Trotzdem gibt es Unternehmen, die von Abmahnungen “leben”, sog. Abmahnvereine. Diesen Organisationen kommt es nicht auf die Lauterkeit des Wettbewerbs oder gar auf den Verbraucherschutz an, sondern nur auf das Einnehmen von Erstattungen. Um so wichtiger ist es, jede Abmahnung von einem Wirtschaftsrechtler prüfen zu lassen, und zwar möglichst sofort. Oft kann aufgrund von Formfehlern die Unwirksamkeit der Abmahnung begründet werden. Diese Möglichkeit besteht aber nur innerhalb weniger Tage (eine Woche ist zu lang). Außerdem sind die Abmahnkosten oft überhöht, oder die Unterlassungserklärung ist zu weit formuliert, umfasst also auch erlaubte Wettbewerbshandlungen. Es kann auch sinnvoll sein, eine Abmahnung zu akzeptieren. Denn billiger als ein Prozess ist die Abmahnung allemal. Aber ob wirklich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, oder ob ein Prozess riskiert werden sollte, kann nur ein im Wirtschaftsrecht erfahrener Anwalt einschätzen. Am sichersten ist es natürlich, die beabsichtige Werbemaßnahme vorher prüfen zu lassen.

Dass der Abgemahnte über diese Rechtslage nicht begeistert ist, ist verständlich. Man sollte aber nicht vergessen, was statt dieser gegenseitigen Überwachung aller Marktteilnehmer die Alternative wäre: Überwachung durch eine Behörde. Wer schon öfter mit Behörden zu tun hatte, der kann sich das nicht ernsthaft wünschen.

Wichtiges auf einen Blick:
• Die Abmahnung sollte nur ignorieren, wer seiner Sache sehr sicher ist, denn damit “treibt” man die Gegenseite in einen Prozess.
• Um Zeit zum Überlegen zu gewinnen, kann man versuchen, mit der Gegenseite eine Fristverlängerung zu vereinbaren, allerdings verliert man damit die Möglichkeit, bestimmte Formfehler geltend zu machen.
• Wer Abmahnungen möglichst sicher vermeiden möchte, der sollte seinen Anzeigentext vor dem Abdruck von einem erfahrenen Wirtschaftsrechtler prüfen lassen.

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