Wie schon beim Vertrag von Lissabon, gibt es auch bei der neuesten rechtlichen Erweiterung der EU, dem „Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)“ wieder viele Stimmen, die vor totalitären Tendenzen der EU warnen. Der ESM soll zukünftig die Vergabe der „Rettungspakte“ regeln und damit Staatspleiten verhindern und den Untergang des Euro abwenden.

Dies Widerspricht ganz wesentlich dem Vertrag von Maastricht aus 1992 und dem AEU-Vertrag, welche finanzielle Unterstützungen für überschuldete Mitgliedstaaten kategorisch ausschlossen. Es wurde dort explizit eine strenge Nichtbeistands-Klausel („No-Bailout-Klausel“) vereinbart, die die Haftung der Union oder einzelner Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten untersagt. Vorerst wurde die Euro-Krise als Naturkatastrophe eingestuft, um den ESM rechtlich möglich zu machen, inzwischen wurde der AEU-Vertrag entsprechend geändert und damit auch die EU-Finanzpolitik.

Der ESM wird von den Mitgliedsstaaten mit einem Grundkapital ausgestattet, dass der ESM nach eigenem Ermessen zur Stabilisierung der EU einsetzen soll. Die Gelder werden als Kredite vergeben, die das betreffende Land später zurückzahlen soll. Der ESM soll zunächst etwa 700 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt bekommen, die von den Ländern, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), und dem IWF zur Verfügung gestellt werden.

Seltsamer Vertrag

Aufsehen erregt haben einige seltsame Bestandteile des Vertrages. Der ESM wird von einem Gouverneursrat geleitet, der aus nicht gewählten Vertretern der Mitgliedsländer besteht. Der Wähler kann also die Entscheidungen in diesem Rat nicht demokratisch beeinflussen, trotzdem hat der Rat einige erstaunliche Rechte:

Artikel 8: Grundkapital
„Das Grundkapital beträgt 700 Milliarden Euro“

Artikel 9: Kapitalabrufe
„Die ESM-Mitglieder sagen hiermit bedingungslos und unwiderruflich zu, bei Anforderung jeglichem […] Kapitalabruf binnen 7 Tagen nach Erhalt dieser Forderung nachzukommen.“

Die Mitgliedsländer haben Kapital also unverzüglich zur Verfügung zu stellen, ohne das hierüber auch nur zeitlich die Möglichkeit bestünde, mögliche Einwände vorzubringen, oder die Zustimmung des Volkes abzufragen. Man beachte die Wortwahl „bedingungslos und unwiderruflich“. Das ist umso erstaunlicher, wenn man den nächsten Artikel bedenkt:

Artikel 10: Änderung des Grundkapitals
„Der Gouverneursrat kann Änderungen des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 … entsprechend ändern.“

Der Gouverneursrat kann so also quasi unbegrenzt Geld abfordern, das dann innerhalb von sieben Tagen gezahlt werden muss.

Das wirft die Frage nach der Kontrolle eines mit solchen Möglichkeiten ausgestatteten Gremiums auf. Und auch da liest sich der Vertrag sonderbar:

Artikel 27: Rechtsstellung des ESM, Immunität und Vorrechte
„2. Der ESM […] verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für […] das Anstrengen von Gerichtsverfahren.“
„3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen umfassende gerichtliche Immunität.“
„4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einbeziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme … durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzeswege befreit.“

Der EMS kann also Personen oder Regierungen verklagen, kann er aber selbst von niemandem verklagt werden, weil er völlige Rechtsimmunität genießt. Dies gilt ebenso für das Personal:

Artikel 30: Immunität von Personen
„Die Gouverneursratsmitglieder, Direktoren und Stellvertreter und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer … Handlungen und Unverletzlichkeit ihrer amtlichen Schriftstücke.“

Die genannten Personen können also niemals für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden – weder von Personen noch von Regierungen. Auch sind offenbar alle ihre Schriftstücke „geheim“.

Dass diese Kombination von Rechten bei einigen Menschen größere Vorbehalte auslöst, ist wohl verständlich.

 

Video zum Thema:

ESM-Vertrag

 

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