Bundesverfassungsgericht stoppt Beitritt zum Vertrag von Lissabon – vorerst …

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass eine Zustimmung zum Vertrag von Lissabon grundsätzlich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Allerdings verstößt das Zustimmungs-Gesetz insoweit gegen das Grundgesetz, „als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden.“ Erst wenn dieser Rechtsmangel behoben ist, darf Deutschland die Ratifizierungsurkunde zum Vertrag von Lissabon einreichen.

Allerdings gibt das Bundesverfassungsgericht bestimmte Ausgestaltungs-Anforderungen vor, die ein Kommentator von der Zeitschrift der Freitag als unmöglich einzuhalten ansieht:

„Im ersten Moment sieht es wie ein Jein aus, ist aber ein Nein. Der Vertrag von Lissabon ist so gestrickt, dass die geforderten Änderungen nicht kompatibel durchzuführen sind.“


Michael Mross von MMNews sieht das anders – für ihn ist das Urteil ein Skandal:

„Das Deutsche Grundgesetz vom 23.5.1949 wird am 31.12.2009 de facto aufhören zu existieren. Deutschland nur noch als Subjekt einer EU-Herrschaft, die wegen Demokratiedefizits zur EU-Diktatur wird.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt schlimmste Befürchtungen. Genau wie zu erwarten war: Ablehnung der Klagen – mit einer kleinen aber juristisch „heilbaren“ Einschränkung – sozusagen das „Zuckerl“ für die kritische Öffentlichkeit.“

 

Verfassungsgericht: Deutschland bleibt souverän

Die Bedenken, Deutschland würde durch den Beitritt zum Vertrag seine Souveränität abgeben, teilt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht, gibt aber zu, dass ein solcher Schritt nicht mit dem GG zu vereinbaren wäre:

„Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge. Ein solcher Akt liegt hier nicht vor. Die Europäische Union stellt weiterhin einen völkerrechtlich begründeten Herrschaftsverband dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän bleibender Staaten getragen wird.“

Das sehen andere Rechtsgelehrte anders: Professor Dr. Dietrich Murswiek etwa kam nach der Analyse des Vertrags zu der Ansicht, die EU-Mitgliedsstaaten verlören mit der Ratifizierung ihre Souveränität.

 

EU hat „Demokratiedefizit“ – weiterer Kompetenz-Ausbau nur bedingt möglich

Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass es bezogen auf das EU-Parlament ein erhebliches „Demoraktiedefizit“ gäbe und ein weiterer Ausbau der EU-Kompetenzen an die Grenzen des GG stößt. Über das EU-Parlament schreiben die Richter:

„Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht gleichheitsgerecht gewählt und innerhalb des supranationalen Interessenausgleichs zwischen den Staaten nicht zu maßgeblichen politischen Leitentscheidungen berufen. Es kann deshalb auch nicht eine parlamentarische Regierung tragen und sich im Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch so organisieren, dass eine Richtungsentscheidung europäischer Wähler politisch bestimmend zur Wirkung gelangen könnte. Angesichts dieses strukturellen, im Staatenverbund nicht auflösbaren Demokratiedefizits dürfen weitere Integrationsschritte über den bisherigen Stand hinaus weder die politische Gestaltungsfähigkeit der Staaten noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aushöhlen“

Sie sind aber der Ansicht, die Europäische Union erreiche

„[…] auch bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch keine Ausgestaltung, die staatsanalog ist und deshalb dem Legitimationsniveau einer staatlich verfassten Demokratie entsprechen müsste.“

Eine etwas merkwürdige Ansicht, wenn man bedenkt, dass über die Hälfte unserer Gesetze schon durch die EU beschlossen werden …

Dazu stellt das Bundesverfassungsgericht noch einmal grundsätzlich fest:

„Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf jedoch nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt.“

 

Ein klares „Jein“?

So ist das Urteil einerseits ein „aufgeschoben, aber nicht aufgehoben“ anderseits scheint durch das Urteil hindurch, das die Ausweitungen der EU-Kompetenzen langsam aber sich er auch bei den erzkonservativen Verfassungsrichtern an die Grenzen stoßen.

Ob die gemachten Anforderungen an das Beitrittsgesetz überhaupt kompatibel durchzuführen sind, wird die Zeit zeigen.

 

Quellen

Text: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

 

 

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