Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 hat das Bundesverfassungs- gericht mit einem spektakulären Urteil die Rechte der Patienten gestärkt, die mit zugelassenen Medikamenten und Therapien nicht geheilt werden konnten und auf bisher nicht erstattungsfähige Alternativen angewiesen sind.
Das BVerfG räumt Versicherten in diesem Beschluss (1 BvR 347/98) in besonderen Ausnahmesituationen das Recht ein, sich auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit nicht allgemein anerkannten Methoden ärztlich behandeln zu lassen.
Im Urteil vom 4.4.2006  setzt das Bundessozialgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nun um. (B1KR7/05 R) Danach müssen die gesetzlichen Krankenkassen überlebenswichtige Arznei ohne Zulassung bezahlen, wenn kein anerkanntes Präparat hilft.

Der heute 18-jährige junge Mann litt an einer seltenen Muskel-Erkrankung (Duchenne´sche Muskeldystrophie), die meist vor dem zwanzigsten Lebensjahr zum Tode führt. Ein Arzt ohne Kassenzulassung behandelte den Patienten mit homöopathischen Mitteln und hochfrequenten Schwingungen. Die Barmer Krankenkasse weigerte sich, die Behandlungskosten von 10.000 DM  zu bezahlen. Der Patient klagte vor dem Bundesso- zialgericht  und verlor 1997.  Das Bundesverfassungsgericht nahm anschlie- ßend den Fall zur Entscheidung an und gab dem Kläger am 6. Dez. 2005 mit folgender Begründung Recht :
“Es ist mit den Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vereinbar, den Einzelnen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen  oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen.”  – Soweit das Urteil des Verfassungsgerichtes. Was kann das z.B. für einen an Krebs Erkrankten bedeuten?
Bei herkömmlichen Therapien, wie z.B. den Chemotherapien, steht oft das erzielbare Ergebnis in keinem Verhältnis zu den Nebenwirkungen, zur Lebensqualität der abgerungenen Lebenszeit und den horrenden Kosten der Therapie. Während die Krankheitsmedizin scheinbar unbeirrbar weiter den Weg verfolgt, den Krebs “besiegen” und Tumore “zerstören” zu müssen, geht die Ganzheitsmedizin davon aus, befallene  Krebszellen heilen zu können. Sie begreift Krebs nicht als lokale Erkrankung, sondern als den ganzen Menschen betreffend und hat mit den aus dieser Sichtweise entwickelten Alternativtherapien große Erfolge zu verzeichnen. (siehe “Chemotherapie heilt Krebs – und die Erde ist eine Scheibe” – Lothar Hirneise – Sensei Verlag).
Leider ist es bis heute keinem einzigen ganzheitlichen Therapieverfahren gelungen, eine Zulassung zu klinischen randomisierten Doppelblindstudien (Voraussetzung für die Zulassung zum Medikament) von der zuständigen Ethik-Kommission der Ärztekammer zu erhalten. Randomisierte Doppelblindstudien mit z.B. Krebspatienten sind jedoch grundsätzlich aus ethischen und moralischen Gründen abzulehnen, da eine der Kontrollgruppen statt des Medikaments nur ein Placebo erhält. Dies bedeutet oftmals das Todesurteil für die betreffende Patientengruppe.
Gefordert sind Vergleichsstudien, in denen beispielsweise der nebenwirkungsfreie und natürliche Wirkstoff “Megamin TMAZ”, in mehreren Fallkontrollstudien an deutschen und europäischen Kliniken mit Erfolg zu bisher unheilbaren Krebserkrankungen, wie “Kleinzelligem Bronchialkarzinom”, “Nierenkarzinom” (Hypernephrom) und “Malignem Melanom” (schwarzer Hautkrebs) getestet, gegen Chemotherapeutika antritt. Solche Studien wären fair und dem Wettbewerb in der Gesundheitswirtschaft nur förderlich.
Wie lange werden Patienten entgegen dem § 12 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches -SGB V- Wirtschaftlichkeitsgebot – (1. “Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein”) gezwungen, zunächst eine “allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung” über sich ergehen zu lassen, um festzustellen, dass diese zwar “wirkt”, aber nicht heilt. Es ist abzusehen, dass nun das große Ringen um die Bezahlung von Alternativen zu zugelassenen, aber mäßig wirksamen Medikamenten beginnt. Auf die Gerichte kommt viel Arbeit zu. Gerichtsurteile  werden Jahre  brauchen, die der Patient nicht hat. Hier hilft nur noch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei den Sozialgerichten.

Ein teures, zugelassenes Medikament ist nicht zwangsläufig wirksamer als ein nicht zugelassenes und preiswerteres Medikament ! ( VOLKSWEISHEIT )

Der Weg zum Medikament:

Sind Sie mit Ihrem behandelnden Arzt einig, eine wirkungsvolle Alternative  zu einem zugelassenen, aber unwirksamen Medikament gefunden zu haben, dann stellen sie schriftlich einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.
Sollte ihre Kasse die Kosten nicht übernehmen wollen, widersprechen Sie. Ihr Arzt muss ihnen hierbei zur Seite stehen. Nur er  kann beschreiben, warum das angewendete Medikament im Gegensatz zu zugelassenen Medikamenten helfen soll.
Zusammen mit dem Widerruf sollten Sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen. Dort erhalten Sie im Gegensatz zur Krankenkasse rasch Bescheid, ob die Krankenversicherung die Kosten zunächst übernehmen muss, bis eine endgültige Entscheidung  erfolgt.
Bleibt die Kasse bei ihrem Nein, klagen Sie.
Durch den einstweiligen Rechtsschutz wird das Medikament in der Regel auch weiter von der Kasse bezahlt.

www.bverfg.de/entscheidungen/2005/12/6

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